In der heutigen Zeit zieht die Digitalisierung in immer mehr Lebensbereiche des Alltags ein und dort nimmt die Innovation immer mehr zu. Dabei greift aber auch das Hacking und der Ideen-Raub immer mehr um sich und die Gefahr von einem Lauschangriff entweder von staatlicher Seite oder auch bei Unternehmen oder privat wird dadurch auch größer.
Was ist ein Lauschangriff?
In Deutschland sind Lauschangriffe zwischenzeitlich an der Tagesordnung. Dabei versteht man unter einem Lauschangriff die Möglichkeit, zum Beispiel für staatliche Behörden auch private Wohnräume akustisch zu überwachen. Im Jahr 1998 wurde vom Bundesrat und Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das eine solche Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden ermöglicht. Im Jahr 2004 gab es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Jahr 2005 wurde der große Lauschangriff etwas angepasst. Dieser ist jedoch bis heute noch möglich.
Somit ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Wohnraum (also in Wohnungen oder in Häusern) beispielsweise von Behörden abzuhören. Dabei muss es im Rahmen der Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung erforderlich sein. Hier muss vor Durchführung eine Staatsschutzkammer eine Genehmigung erteilen.
Zusätzlich gibt es mit dem sogenannten „kleinen Lauschangriff“ auch die behördliche Erlaubnis, ein Abhören an öffentlichen Orten, wie zum Beispiel in Parks, in Restaurants, in Geschäftsräumen oder in Büros oder im Café, durchzuführen. Dabei sind die hier Voraussetzung etwas weniger streng, als dies bei dem „großen Lauschangriff“ der Fall ist.
Wenn dann Lauschangriffe von Privatpersonen oder Unternehmen erfolgen, so sind diese größtenteils illegal. Dazu gehören auch Lauschangriffe von Nachrichtendiensten von anderen Ländern. Die ausländischen Nachrichtendienste versuchen hier zum Teil über solche Lauschangriffe an Informationen zu gelangen, die dann der jeweils inländischen Wirtschaft helfen und nutzen. Ebenso versuchen Unternehmen über Lauschangriffe an Informationen zum Beispiel von Wettbewerbern zu kommen.
Aber auch von Privatpersonen werden solche Lauschangriffe zum Beispiel bei Trennungen oder im Vorfeld von Scheidungen durchgeführt. Dazu gehört zum Beispiel der Tatbestand, um eventuell eine Partnerin oder einen Partner des Seitensprungs zu überführen oder um Beweise für ein verstecktes Vermögen (dazu gehört beispielsweise ein Konto im Ausland) herauszubekommen.
Wie kann ich mich am besten vor einem Lauschangriff schützen?
Abhörsichere Smartphones, die mit einer eingebauten Verschlüsselungshardware ausgestattet sind, kosten mehrere tausend Euro. Dabei gibt es aber auch kostenlose Anwendungen, mit denen sich die Verbraucher behelfen können. Solche Anwendungen sorgen dafür, dass Gespräche und Nachrichten verschlüsselt über die Internetverbindung gesendet werden. Dabei ist es jedoch Voraussetzung, dass sowohl Sender als auch Empfänger eine solche Anwendung verwenden.
Hierzu gibt es einige Apps mit einem offenen und für jedermann nachprüfbaren Quellcode. Das ist ein guter Schutz zur Lauschabwehr vor versteckten Hintertüren.
Strafrechtlich gegen Lauschangriff vorgehen, geht das?
Lauschangriff- und Observationsmaßnahmen, welche langer als 24 Stunden dauern oder wenn diese an mehr als an 2 Tagen durchgeführt werden, werden als langfristige Maßnahme eingestuft und solche Maßnahmen dürfen nur veranlasst werden, wenn die Voraussetzungen nach § 163f STOPP (also eine längerfristige Überwachung) greifen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorhanden sind, kann dagegen strafrechtlich vorgegangen werden.
Die kurzfristigen Überwachungsmaßnahmen (auch geregelt im § 163 StPO) umfassen in der Regel nur kurzfristige sowie spontane Beobachtungen bei einem auffälligen Verhalten.